Hervorzuheben sind insbesondere die auch von der Vorinstanz bereits erwähnten Bemühungen seitens der JVA E.________, welche letztlich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert sind: Während anlässlich der Vollzugskonkordatssitzung (VKS) vom 16. Juli 2018 in der JVA E.________ nebst einigen Disziplinierungen therapieseitig durchaus Fortschritte festgestellt werden konnten (regelmässige Besuche der Therapiesitzungen, motiviertes Mitmachen) und sämtliche Beteiligten der Sitzung versprachen, den Beschwerdeführer für die weitere Zusammenarbeit im Setting zu motivieren (amtliche Akten BVD pag. 1471 f.), musste die JVA E.___