Ausführlich – der Hauptteil des angefochtenen Entscheides setzt sich auf den Seiten 10 – 25 mit der Frage der Weiterführung bzw. Umwandlung der Verwahrung auseinander – und zutreffend hat sie dargelegt, inwiefern die im Gutachten vom 30. August 2017 attestierten Fortschritte sich nachträglich nicht bestätigt haben. Hervorzuheben sind insbesondere die auch von der Vorinstanz bereits erwähnten Bemühungen seitens der JVA E.________, welche letztlich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert sind: Während anlässlich der Vollzugskonkordatssitzung (VKS) vom 16. Juli 2018 in der JVA E._____