Das Gericht würdigt ein Gutachten weitgehend frei und es besteht grundsätzlich keine Bindung an die Feststellungen von sachverständigen Personen. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts wird davon jedoch nur in besonderen Fällen – mithin, wenn triftige Gründe vorliegen – abgewichen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 4. Aufl. 2019, N 74 zu Art. 56, mit Hinweisen). Weicht das Gericht in Fachfragen aufgrund triftiger Gründe vom Gutachten ab, so muss es diese Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3). Dass die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer vorbringt, vom Gutachten ohne erkennbaren Grund abgewichen ist, trifft nicht zu.