59 StGB empfohlen werde könne. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren nicht mehr durch Tätlichkeiten in Erscheinung getreten, sondern zeige viel mehr ein instabiles emotionales Verhalten (verbale Provokationen und querulatorisches Verhalten), was sich auf die legalprognostische Einschätzung positiv auswirke. Es sei ihm gelungen, Einsicht in sein