Ob der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann, prüft die zuständige Behörde gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (lit. a), auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (lit. b), auf die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 (lit. c) bzw. auf die Anhörung des Täters (lit. d). Dr. med. D.________ gelangte in ihrem Gutachten vom 30. August 2017 zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer habe eine Stabilisierung erzielt werden können, weshalb eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werde könne.