arbeiten. Daher kann im Ergebnis – zumindest im jetzigen Zeitpunkt – nicht vom Vorhandensein einer genügenden Therapierbarkeit und auch nicht von einer genügenden Therapiewilligkeit ausgegangen werden. Dies musste letztlich auch die JVA E.________ einräumen. Es bestehen, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, somit gute Gründe, um von der Empfehlung der Gutachterin abzuweichen, zumal diese in ihrer Einschätzung auch festhielt, dass die Behandlungsaussichten des Beschwerdeführers ungewiss seien (vgl. oben E. 5.5). Es hat sich gezeigt, dass die Anhaltspunkte, aufgrund welcher sie dennoch von günstigen Erfolgsaussichten ausgegangen ist, nicht ausreichend sind.