Er verfiel wieder in sein Verhaltensmuster, das sich bereits während des gesamten bisherigen Vollzugs zeigte und sich alle 1-3 Jahre wiederholt: Nach einem Anstaltswechsel konnte der Beschwerdeführer in einer Anfangsphase – zumindest meistens – ein für seine Verhältnisse positives Verhalten zeigen, das dann auch als Einsicht und Verhaltensänderung und damit als Fortschritte gewertet wurde. Dieses – für seine Verhältnisse – angepasste Verhalten konnte er jedoch nie für längere Zeit aufrechterhalten. Vielmehr legte er es jeweils gerade darauf an, dass die Situation eskalierte und er von den jeweiligen Anstalten zur Verfügung gestellt wurde.