, alles Ziff. 6.5 des angefochtenen Entscheides): Wie der jüngste Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers zeigt, waren die Vorbehalte der JVA E.________ und der KoFako durchaus berechtigt. Bereits kurz nach dem positiven Bericht der Therapiestelle zeigte der Beschwerdeführer, dass auch das in der JVA E.________ speziell auf ihn zugeschnittene Setting in keiner Weise zu Einsichts- und Verhaltensänderungen hatte führen können. Er verfiel wieder in sein Verhaltensmuster, das sich bereits während des gesamten bisherigen Vollzugs zeigte und sich alle 1-3 Jahre wiederholt: