13 res gewalttätiges Verhalten erheblich habe reduzieren können. Der Vollzug des Beschwerdeführers in der JVA E.________, welcher sowohl therapieseitig als auch vollzugseitig auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten worden sei, sei erfolgsversprechend angelaufen. Trotz des Vorhandenseins einer gewissen Stabilisierung sowie einer gewissen Einsicht in dysfunktionale Verhaltensweisen habe die KoFako jedoch keine genügenden Veränderungen gesehen, so dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgsversprechend hätte erscheinen können. Weiter hielt sie fest (pag. 79 ff., alles Ziff.