Der Beschwerdeführer bringt im Eventualstandpunkt vor, die Vorinstanz weiche ohne erkennbaren Grund von einem Gutachten ab, welches eine stationäre Massnahme empfehle. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, die aktuelle Gutachterin sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Einsicht in sein dysfunktionales Verhalten habe erlangen und insbesondere sein frühe-