65 StGB i.V.m. Art. 364 Abs. 2 StPO direkt ans Gericht wenden und die Abänderung einer Massnahme beantragen kann, mag hier offenbleiben. Immerhin bestimmt Art. 363 Abs. 1 StPO, dass die zuständige Behörde die Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen vornimmt; genau dies bestimmt das Bundesrecht in Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB. Im Kanton Bern sind dafür die BVD zuständig. Auf das Eventualbegehren ist infolgedessen einzutreten. 21.2 Der Beschwerdeführer bringt im Eventualstandpunkt vor, die Vorinstanz weiche ohne erkennbaren Grund von einem Gutachten ab, welches eine stationäre Massnahme empfehle.