65 Abs. 1 StGB immer das Gericht zuständig ist, anstelle einer Verwahrung eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, zumal damit ein früheres Urteil abgeändert wird. Richtig ist indessen auch, dass die BVD zuständig sind, nach Art. 64b Abs. 2 StGB zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben sind und deshalb Antrag ans Gericht gestellt werden soll. Der Entscheid, dies nicht zu tun, beschwert den Verwahrten zweifelsohne, weshalb er sich dagegen mittels Beschwerde zur Wehr setzen kann. Ob sich der Verurteilte unabhängig davon mit einem selbständigen Gesuch gestützt auf Art. 65 StGB i.V.m.