EG ZSJ nicht aufgeführt. Deshalb seien weder die ASMV noch die POM (heute SID) dafür zuständig gewesen, über die Frage der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme zu entscheiden, womit der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. November 2015 E. 2 [SK 15 243]). Diese Argumentation erweist sich aus heutiger Sicht als falsch. Richtig ist, dass nach Art. 65 Abs. 1 StGB immer das Gericht zuständig ist, anstelle einer Verwahrung eine Massnahme nach Art.