117). Im von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern führte die 1. Strafkammer im Wesentlichen aus, für die Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre Massnahme sei gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet habe. Ein Vorbehalt zu Gunsten der ASMV (heute BVD) sei in Art. 69 Abs. 3 EG ZSJ nicht aufgeführt.