21. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt ferner die Gutheissung des Gesuchs um Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. 21.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 fest, auf die Beschwerde sei in diesem Punkt nicht einzutreten. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern (SK 15 243) sei dem Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse abzusprechen, weil er den falschen Instanzenzug beschritten habe und ihm daher durch den angefochtenen Entscheid kein Nachteil erwachsen sei (pag. 117).