20. Die Verweigerung der bedingten Entlassung verletzt im Ergebnis weder Bundesnoch Konventionsrecht. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – würde er heute entlassen – sich in Freiheit bewähren würde. Bezeichnenderweise macht auch er dazu keine materiellen Ausführungen, weshalb dies erwartet werden könnte, sondern stützt sein Entlassungsgesuch ausschliesslich auf die oberwähnten formellen Rügen; dies genügt nicht. Nach dem Gesagten erweist sich