Insbesondere in der jetzigen Justizvollzugsanstalt, der JVA F.________, scheint sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen wohl zu fühlen. Dem Therapieverlaufsbericht vom 30. November 2020 ist zu entnehmen, er sei dort gut angekommen und komme mit den Mitinsassen sowie dem Betreuungspersonal bis jetzt gut aus. Er schätze den respektvollen Umgang, welchen er in der Anstalt erfahre (pag. 177). Allerdings sind hier ebenfalls die bereits unter Ziff. 19.3 hievor genannten Disziplinierungen zu erwähnen. Inwiefern die JVA F.________ nicht geeignet sein soll, ist trotz dieser Disziplinierungen nicht erkennbar.