Der Beschwerdeführer werde zudem seit Vollzugsbeginn therapiert. Die Rüge der ungeeigneten Unterbringung erweise sich als offensichtlich unbegründet. Im Übrigen habe auch die Gutachterin ausdrücklich festgehalten, dass die H.________ für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei (pag. 87, Ziff. 8.2 des angefochtenen Entscheides). Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern keine geeignete(n) Unterbringung(en) zum Vollzug der Verwahrung vorliegen sollte(n). Insbesondere in der jetzigen Justizvollzugsanstalt, der JVA F.