Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, der Beschwerdeführer befinde sich im Vollzug einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, welche gestützt auf Art. 64 Abs. 4 StGB bzw. Art. 76 Abs. 2 StGB in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt vollzogen werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die JVA E.________ – wie im Übrigen auch die JVA F.________, I.________, J.________ oder die K.________ – keine geeigneten Unterbringungen zum Vollzug der Verwahrung sein sollten. Der Beschwerdeführer werde zudem seit Vollzugsbeginn therapiert.