Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, der Verbleib in einer Justizvollzugsanstalt sei weder geeignet noch erforderlich. Zudem sei es weder angemessen noch zumutbar, ihm die positive Entwicklung ohne Begründung abzusprechen und ihn, statt umfassend therapeutisch zu betreuen, in ein reguläres Gefängnis zu verlegen. Bei den heutigen Institutionen wie beispielsweise die H.________ sei die Angemessenheit gegeben (pag. 27, Ziff. 4.11 der Beschwerde). Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, der Beschwerdeführer befinde sich im Vollzug einer Verwahrung nach Art.