11 Reizungen und Provokationen seitens des Beschwerdeführers führte (pag. 189; vgl. auch Ziff. 21.2 hiernach). Bereits diese Beispiele sowie jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde und damit bedingt entlassen werden könnte. 19.4 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, der Verbleib in einer Justizvollzugsanstalt sei weder geeignet noch erforderlich.