3.2.2.) sowie zuletzt am 11. Dezember 2020 wegen Zuwiderhandlung einer Ermahnung (pag. 191). Ferner musste er am 17. Dezember 2020 aus dem milieutherapeutischen Setting in der G.________ (Abteilung) herausgenommen und in den Normalvollzug der JVA F.________ verlegt werden, zumal der hohe Betreuungsschlüssel im Setting der G.________ (Abteilung) zu sichtlichen