Dies ist offensichtlich nicht der Fall: Der Beschwerdeführer ist in verschiedenen, speziell auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Settings nicht in der Lage, sich an grundlegende Regeln des Zusammenlebens zu halten, wie die aktuelleren Therapieverlaufsberichte zeigen. Im Führungsbericht der JVA E.________ vom 5. Juni 2019 wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer müsse vermehrt auf sein Verhalten hingewiesen werden, da er gegenüber anderen öfters abwertend sei, insbesondere gegenüber Mitarbeitern.