Zur weiteren Vollzugsplanung empfahl die Gutachterin jedoch gerade keine Entlassung, sondern eine Massnahme nach Art. 59 StGB und dies im zunächst geschlossenen Vollzug (amtliche Akten BVD pag. 1314). Wie vor der Vorinstanz begründet der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auch in der Beschwerde vom 13. Juli 2020 lediglich damit, dass die Verwahrung nie hätte angeordnet werden dürfen bzw. heute allein wegen der verflossenen Massnahmendauer nicht mehr verhältnismässig sei. Massgeblich ist indes nicht die Dauer der vollzogenen Massnahme, sondern die Frage, ob der Verwahrte sich in Freiheit bewähren würde und damit bedingt entlassen werden kann. Dies ist offensichtlich nicht der Fall: