Richtig ist, dass die Interessen des Beschwerdeführers, seine Freiheit zu erlangen und bedingt entlassen zu werden, mit zunehmender Vollzugsdauer an Gewicht gewinnen (BGer 6B_1050/2013 vom 8. September 2014, E. 6.5). Auf der Gefährdungsseite müssen damit erhebliche Gründe vorliegen, weshalb der Anspruch auf Freiheit dennoch nicht gewährt werden kann. Im Gutachten vom 30. August 2017 hielt Dr. med. D.________ dazu unter anderem zwar fest, in den letzten Jahren habe beim Beschwerdeführer eine Stabilisierung erzielt werden können. Zur weiteren Vollzugsplanung empfahl die Gutachterin jedoch gerade keine Entlassung, sondern eine Massnahme nach Art.