7.5 des angefochtenen Entscheides mit Verweis auf Ziff. 5 und 6). Der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, eine Haftstrafe von über 20 Jahren wegen einer versuchten schweren Körperverletzung sei fernab von jedwelcher Verhältnismässigkeit, offenbar weiterhin zu verkennen scheint, dass die Verwahrung nicht an eine Höchstdauer gebunden ist, ist zuzustimmen (vgl. dazu pag. 29, Ziff. 4.15 sowie pag. 33, Ziff. 6.7 der Beschwerde). Richtig ist, dass die Interessen des Beschwerdeführers, seine Freiheit zu erlangen und bedingt entlassen zu werden, mit zunehmender Vollzugsdauer an Gewicht gewinnen (BGer 6B_1050/2013 vom 8. September 2014, E. 6.5).