Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verhältnismässigkeit [recte: Unverhältnismässigkeit] anbelangt, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz mit der Frage, ob die Verwahrung heute noch verhältnismässig sei, überhaupt nicht aus-