Von der «gewissen Einsicht» in seine dysfunktionalen Verhaltensmuster habe nichts auf der Handlungsebene umgesetzt werden können. Wenn er bereits in dem konkret auf ihn zugeschnittenen, eng strukturierten und kontrollierten Setting überfordert sei, müsse dies umso mehr für ein Leben in Freiheit gelten. Es sei daher offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die geforderte günstige Legalprognose nicht gestellt werden könne (pag. 86 f., Ziff. 7.6 des angefochtenen Entscheides). Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verhältnismässigkeit [recte: Unverhältnismässigkeit] anbelangt, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.