7.3 des angefochtenen Entscheides). Es sei offensichtlich, dass die hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung nicht gegeben sei. Insbesondere zeige das jüngste Verhalten des Beschwerdeführers, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, mit schwierigen Situationen adäquat umzugehen. Er verfalle trotz der gutachterlich und zumindest anfänglich von der JVA E.________ attestierten Fortschritte jeweils wieder in seine altbewährten Verhaltensmuster. Von der «gewissen Einsicht» in seine dysfunktionalen Verhaltensmuster habe nichts auf der Handlungsebene umgesetzt werden können.