64b Abs. 1 lit. b StGB und andererseits unter dem Aspekt der mindestens einmal jährlich vorzunehmenden Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB, was denn auch Art. 56 Abs. 6 StGB entspreche (pag. 57, Ziff. 4.4 des angefochtenen Entscheides). Weiter hielt sie fest, der Beschwerdeführer beantrage die bedingte Entlassung einzig aufgrund der angeblich rechtswidrigen Anordnung. Dass ihm die bedingte Entlassung aufgrund einer günstigen Legalprognose zu gewähren sei, werde in der Beschwerde nicht geltend gemacht (pag. 89, Ziff. 7.3 des angefochtenen Entscheides).