Zur Verhältnismässigkeit nahm die Vorinstanz verschiedentlich, insbesondere aber im Rahmen der Überprüfung der Verwahrung, Stellung (vgl. pag. 57 ff., Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides). Sie führte zudem aus, der Beschwerdeführer verkenne offenbar, dass während des Vollzugs der Verwahrung durchaus geprüft werde, ob die Voraussetzungen noch gegeben seien resp. sich die Verwahrung «noch halten lasse». Einerseits erfolge dies unter dem Aspekt der mindestens alle zwei Jahre vorzunehmenden Prüfung der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 64b Abs. 1 lit.