4.14 f. der Beschwerde). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er befinde sich seit über 20 Jahren fast durchgehend im Massnahmevollzug, was aussergewöhnlich lang sei. Der Eingriff in die Freiheitsrechte wiege schwer. Dies gelte umso mehr, als er weit fortgeschrittenen Alters sei, die Verwahrung als solche ausschliesslich dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit diene und der Freiheitsentzug nicht für eine wirksame Behandlung genutzt werde oder nicht genutzt werden wolle (pag. 33, Ziff. 6.7 der Beschwerde). Zur Verhältnismässigkeit nahm die Vorinstanz verschiedentlich, insbesondere aber im Rahmen der Überprüfung der Verwahrung, Stellung (vgl. pag.