9 ne vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit zu erzwingen (pag. 29, Ziff. 4.12 der Beschwerde). Die Haftdauer stehe insgesamt in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur Schwere des Anlassdeliktes. Zu dieser Rüge äussere sich die Vorinstanz mit keinem Wort und verletze daher auch das rechtliche Gehör. Eine Haftstrafe von über 20 Jahren wegen einer versuchten schweren Körperverletzung sei fernab von jedwelcher Verhältnismässigkeit (pag. 29, Ziff. 4.14 f. der Beschwerde).