4.8 der Beschwerde). Der Grund für die Haft habe ursprünglich darin bestanden, dass der Betroffene unter einer psychischen Störung sowie einer Suchtmittelabhängigkeit gelitten und im Zuge dessen eine schwere Straftat begangen habe (pag. 27, Ziff. 4.9 der Beschwerde). Die Belassung in der Verwahrung und insbesondere in einem Gefängnis sei nicht im Geringsten geeignet, beim Betroffenen ei-