Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz meine, die Verhältnismässigkeit der Verwahrung nicht prüfen zu müssen, zumal sie festhalte, es könne eine Revision beantragt werden. Warum die Vorinstanz meine, sie müsse die Verhältnismässigkeit nicht prüfen, sei unerfindlich (pag. 25, Ziff. 4.7 der Beschwerde). Zwischen Anlasstat und Haft bestehe kein Kausalzusammenhang mehr (pag. 25, Ziff. 4.8 der Beschwerde).