Das Vollzugsverhalten ist für die Prüfung der bedingten Entlassung bzw. die Legalprognose in erheblichem Mass mitentscheidend. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zu Recht fest, wenn der Beschwerdeführer bereits im konkret auf ihn zugeschnittenen, eng strukturierten und kontrollierten Setting überfordert sei, so müsse dies umso mehr für ein Leben in Freiheit gelten; dieser Ansicht schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 19.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz meine, die Verhältnismässigkeit der Verwahrung nicht prüfen zu müssen, zumal sie festhalte, es könne eine Revision beantragt werden.