Im Rahmen seiner Replik wendet der Beschwerdeführer zudem ein, die Beurteilung beschränke sich auf die Frage, wie er sich im Vollzug verhalte und verhalten habe. Diese Frage sei aber irrelevant für die Frage, wie er sich in Freiheit verhalten werde (pag. 131). Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen. Das Vollzugsverhalten ist für die Prüfung der bedingten Entlassung bzw. die Legalprognose in erheblichem Mass mitentscheidend.