2019, N 22 zu Art. 64b). Die Verwahrung wurde und wird somit keineswegs alljährlich «per se» verlängert, ohne dass dabei eine Überprüfung aller Gegebenheiten stattgefunden hätte oder stattfinden würde. Auch von einer nicht hinreichenden Begründung kann keine Rede sein, erstreckt sich diese doch über mehrere Seiten und beschränkt sich nicht nur auf einen (letzten) Satz. Inwiefern Art. 3 EMRK verletzt sein sollte, ist für die Kammer im Übrigen nicht erkennbar. Im Rahmen seiner Replik wendet der Beschwerdeführer zudem ein, die Beurteilung beschränke sich auf die Frage, wie er sich im Vollzug verhalte und verhalten habe.