Selbstredend hat dieses Verhalten des Beschwerdeführers auch dazu geführt, dass eine Umwandlung nicht beantragt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat es auch in den Augen der Kammer selbst in der Hand, an seinem Verhalten so zu arbeiten, dass von einer Verbesserung gesprochen werden könnte. Auch zukünftige Beurteilungen werden vom Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst werden, denn letztlich wird eine bedingte Entlassung stets an eine positive Einschätzung des künftigen Verhaltens geknüpft (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art.