8 für ihre Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen sei und kommt zum Schluss, die hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung sei nicht gegeben. Mit dem vom Beschwerdeführer gerügten Schlusssatz nimmt die Vorinstanz ganz offensichtlich Bezug auf das von ihm an den Tag gelegte Verhalten im Vollzug. Nachdem ihm am 5. Juli 2019 mitgeteilt worden war, dass sein Gesuch um Umwandlung der Verwahrung am 7. Oktober 2019 der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vorgelegt werde (amtliche Akten BVD pag.