Im Rahmen seiner Replik vom 15. September 2020 fügte der Beschwerdeführer sodann an, die Aussage [recte: Feststellung] der Vorinstanz, wonach der Betroffene sich die Situation letztlich selbst zuzuschreiben habe, sei nicht nur zynisch, sondern unqualifiziert und menschenverachtend. Die Aussage [recte: Feststellung], die Verwahrung werde alljährlich verlängert, beziehe sich ausdrücklich nicht nur auf die Vergangenheit, sondern auch auf die Gegenwart und die Zukunft.