3.9 und 3.10 der Beschwerde). Indem die Massnahme «alljährlich bestätigt» werde, verstosse die Vorinstanz auch gegen Art. 3 EMRK. Sie halte es offenbar nicht mehr für möglich, den Betroffenen jemals zu entlassen. Die Äusserung stelle eine krasse Missachtung menschlichen Lebens dar und erniedrige und demütige den Betroffenen aufs Äusserste (pag. 29, Ziff. 5.2 der Beschwerde). Im Rahmen seiner Replik vom 15. September 2020 fügte der Beschwerdeführer sodann an, die Aussage [recte: