29 Abs. 2 BV gerügt. Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der Vorinstanz, er habe es sich letztlich selbst zuzuschreiben, dass er nach wie vor im Verwahrungsvollzug sei und diese Massnahme alljährlich erneut bestätigt werde, stelle keine hinreichende Begründung dar. Die Vorinstanz wisse mitunter nicht, was Verhältnismässigkeit bedeute. Sie begründe mit keinem Wort, warum es in Ordnung gehe, einen Menschen für ein derart geringfügiges Delikt derart lange wegzusperren. Eine sachgerechte Anfechtung sei so nicht möglich und das rechtliche Gehör verletzt (pag. 20 f., Ziff. 3.9 und 3.10 der Beschwerde).