44 aStGB hingewiesen (amtliche Akten BVD, pag. 144); die Verwahrung wurde jedoch ausdrücklich auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 aStGB gestützt (amtliche Akten BVD, pag. 249 und 315). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selber aus, dass er im Zuge einer psychischen Störung und einer Suchtmittelabhängigkeit eine schwere Straftat begangen habe (pag. 27 ff., Ziff. 4.9 der Beschwerde), was deutlich auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB hinweist. 19.2 Ferner wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gerügt.