Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Der Entscheid über die neurechtliche Weiterführung der Verwahrung vom 13. Dezember 2007 ist rechtskräftig. Darauf ist auch in einem Verfahren der Prüfung der bedingten Entlassung nicht zurückzukommen (Urteil BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, E. 1); auf die Rüge ist nicht einzutreten. Abgesehen davon erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach Art. 44 aStGB verwahrt worden, als aktenwidrig. Zwar wird im Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 20. und 21. November 2000 auf Art. 44 aStGB hingewiesen (amtliche Akten BVD, pag.