Das kantonale Prozessrecht habe damals auch gar nicht über die Voraussetzungen verfügt, um eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten zu erwirken. Erst recht hätte eine neurechtliche Verwahrung unter keinen Umständen angeordnet werden dürfen. Das 7. Zusatzprotokoll der EGMR (recte: EMRK) sei verletzt. Das Urteil von 2007 verletze die EMRK offensichtlich und seither befinde sich der Betroffene ohne gesetzliche Grundlage in Haft (pag. 25, Ziff. 4.6 der Beschwerde).