65 Abs. 2 StGB sei demnach verletzt worden. Das Obergericht habe eine Verwahrung lediglich gestützt auf aArt. 44 Ziff. 3 StGB angeordnet, was keine Umwandlung in eine neurechtliche Verwahrung ermöglicht habe. Die aktuelle Haft sei deshalb gesetzes- und EMRK-widrig. Es sei notabene gegen den Grundsatz der Nicht-Rückwirkung der Gesetze eine Verwahrung angeordnet und gegen den Grundsatz der lex mitior entschieden worden. Die Umwandlung sei notabene ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Das kantonale Prozessrecht habe damals auch gar nicht über die Voraussetzungen verfügt, um eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten zu erwirken.