19.3);  Die Verwahrung könne nicht in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollzogen werden, da diese kein geeigneter Unterbringungsort für ihn sei (nachfolgend Ziff. 19.4) 19.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Umwandlung der altrechtlichen Verwahrung in eine neurechtliche sei in Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht erfolgt. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB sei nur zulässig gewesen, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre. Dem sei hier offensichtlich nicht so. Auch Art. 65 Abs. 2 StGB sei demnach verletzt worden.