19. Im Zusammenhang mit dem Hauptstandpunkt in der Frage der bedingten Entlassung bringt der Beschwerdeführer weiter die folgenden Rügen vor:  Die Umwandlung der altrechtlichen Verwahrung in eine neurechtliche sei unter Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht erfolgt (nachfolgend Ziff. 19.1.);  Der Entscheid der Vorinstanz sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt worden, da gar keine ernsthafte Prüfung der «Haft» stattgefunden habe (nachfolgend Ziff. 19.2.);  Die Verwahrung sei gemessen am Anlassdelikt unverhältnismässig (nachfolgend Ziff. 19.3);