_ vom 30. August 2017 keine bedingte Entlassung befürwortet. Ganz im Gegenteil weist die Gutachterin darauf hin, dass eine Unterbringung im offenen Setting nicht empfohlen werde oder Vollzugslockerungen verfrüht seien (amtliche Akten BVD, pag. 1313 f.). Auf das Gutachten wird im Weiteren erst im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren einzugehen sein.